Lizenzbedingungen
Lizenzbestimmungen für Market-Value
Copyright (c) Softwareentwicklungen Michael Lemler, St. Martinstraße 1, 56340 Osterspai, nachstehend Market-Value genannt.
(Alle Rechte vorbehalten)
SOWEIT SIE DIE SOFTWARE ALS TESTVERSION NUTZEN, HABEN SIE DAS RECHT, DIE TESTVERSION ZUR INFORMATION 1 KALENDERWOCHE ZU ÖFFNEN / TESTEN. EINE ERNEUTE INSTALLATION ODER NUTZUNG DER TESTVERSION NACH ABLAUF DES TESTZEITRAUMES IST NICHT GESTATTET, AUSSER SIE HABEN EINE BEARBEITZNSZEIT ERWORBEN.
§1 Definitionen
(1) „Arbeitsplatz“ ist eine EDV-Anlage auf der die Software durch den Lizenznehmer durch Speicherung oder Abruf betrieben werden kann.
(2) „Lizenzmaterial“ ist die Software und die Benutzerdokumentation.
(3) „Software“ ist die im Programmschein genannte Standardsoftware.
(4) „Standardsoftware“ ist ausschließlich Software, bei der Market-Value keine Leistungen zur Installation der Software erbringt.
(5) „Vertragsparteien“ sind Market-Value und der Lizenznehmer.
§2 Gegenstand des Lizenzvertrages
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung des Lizenzmaterials und die Einräumung der Nutzungsrechte hieran.
§3 Geltung der Bedingungen des Lizenzvertrages
(1) Die Überlassung des Lizenzmaterials richtet sich nach den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages. Neben diesen Bestimmungen gelten ergänzend zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Market-Value. Im Fall von Widersprüchen der Regelungen des Lizenzvertrages und der AGB gelten die Bedingungen des Lizenzvertrages.
(2) Die Regelungen dieses Lizenzvertrag gelten auch für alle künftigen Überlassungen von Standardsoftware, selbst wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Software ist der Lizenzvertrag, die Auftragsbestätigung durch Market-Value und das Angebot von Market-Value. Bei sich aus diesen Dokumenten ergebenden Widersprüchen haben die Vereinbarungen des Lizenzvertrages Vorrang vor denjenigen der Auftragsbestätigung, die wiederum Vorrang haben vor den Vereinbarungen, die sich aus dem Angebot von Market-Value ergeben.
(4) Sofern der Lizenznehmer ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt ein Vertrag über die Überlassung von Software auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die Regelungen der Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers und des Lizenzvertrag übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers Regelungen enthalten, die nicht im Lizenzvertrag vorgesehen sind. Sofern der Lizenzvertrag Regelungen enthält, die nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers enthalten sind, gelten die Regelungen dieses Lizenzvertrages.
§4 Rechte des Lizenznehmers
(1) Market-Value gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche, dauerhafte Recht, die Software nach Maßgabe dieses Lizenzvertrages zu nutzen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird Market-Value dem Lizenznehmer die Software auf einem Datenträger oder als Download im Internet bereitstellen. Der Lizenznehmer erhält die Software ausschließlich in computerausführbarer Form. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu nutzen. Alle EDV- Anlagen (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in den Räumlichkeiten des Betrieb des Lizenznehmers befinden. Die Benutzerdokumentation und andere von Market-Value überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Die Benutzungsmöglichkeit der Software darf jeweils zeitgleich höchstens an der im Programmschein genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen.
Eine Einzellizenz darf nur auf einer Datenverarbeitungseinheit installiert werden, welche nicht als Server verwendet wird.
Die Software darf nur dann auf einem Netzwerkserver installiert werden, wenn die von Ihnen erworbene Lizenz ausdrücklich als Serverlizenz bezeichnet ist. Wird die Software in einem Netzwerk benutzt, so muss jedoch in jedem Fall sichergestellt werden, dass für jeden benannten Nutzer („Named User“), der über einen Serverzugang verfügt und der die Software nutzen kann, eine Lizenz erworben wurde.
(5) Der Lizenznehmer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Software erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden.
§ 5 Weitergabe der Software
(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Lizenzmaterial an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der Bedingungen dieses Lizenzvertrags gegenüber dem Lizenznehmer einverstanden.
(2) Im Falle der Veräußerung ist der Lizenznehmer verpflichtet, (a) die auf seiner EDV-Anlage installierte Software zu löschen, (b) dem erwerbenden Dritten sämtliche Kopien der Software zu übergeben oder die nicht übergebenen Kopien zu löschen (c) Market-Value den Namen und die vollständige Anschrift des erwerbenden Dritten vor der Veräußerung schriftlich mitzuteilen. Mit der Veräußerung erlischt das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung des Lizenzmaterials.
(3) Eine Weitergabe nur einzelner nach diesem Vertrag eingeräumter Nutzungsrechte ist unzulässig.
(4) Die Vermietung der Software zu Erwerbszwecken ist ausgeschlossen.
Für die Shareware-Version der oben genannten Software gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen, die eingehalten werden müssen:
Die Shareware-Version darf frei kopiert und weitergegeben werden, sofern dies im vollen ursprünglichen Umfang und in gänzlich unveränderter Form geschieht. Es darf jedoch kein Preis erhoben werden mit Ausnahme einer Kopiergebühr. Die Nutzung der Shareware-
Version ist auf max. 1 Kalenderwoche begrenzt. Danach muss, um das Programm weiternutzen zu können Bearbeitungszeit erworben werden. Wird der Erwerb rückgängig gemacht, erlischt das Nutzungsrecht automatisch. Die Sharewareversion darf auf Speichermedien wie Diskette, CD ROM und DVD ROM, sowie über Mailboxen, Online-Dienste und über das Internet ohne besondere Zustimmung des Autors vertrieben werden, sofern sie nicht als „kostenlos“, „frei“, „Freeware“ oder „billig“ angeboten wird und sofern die zum Zeitpunkt des Vertriebs neueste Programmversion verwendet wird. Die neueste Programmversion kann von der Website des Autors geladen werden (http://www.market-value.de.de).
§ 6 Bearbeitung der Software
(1) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Market-Value darf der Lizenznehmer keine Änderungen an der Software vornehmen. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 69d UrhG vorliegen.
(2) Der Lizenznehmer darf die Software nur unter den Voraussetzungen des § 69e UrhG bearbeiten oder dekompilieren. Die Bearbeitung oder Dekompilierung der Software ist nicht zulässig, soweit die Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit davon unabhängig geschaffenen Programmen notwendig sind, auf schriftliche Anfrage des Lizenznehmers diesem vom Market-Value zugänglich gemacht werden. Die aufgrund einer Bearbeitung oder Dekompilierung gewonnenen oder aufgrund der Bereitstellung durch Market-Value erhaltenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden, insbesondere ist eine Weitergabe an Dritte nicht zulässig, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität mit dem unabhängig geschaffenen Programm notwendig ist. Die Vermietung der Software zu Erwerbszwecken ist ausgeschlossen.
§ 7 Updates und Upgrades
Market-Value behält sich das Recht vor, die Software jederzeit weiterzuentwickeln. Market-Value ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Market-Value ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die keinen Wartungsvertrag abgeschlossen oder die Aktualisierungsgebühr / Bearbeitungszeit nicht bezahlt haben.
§ 8 Prüfungs- und Obhutspflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Market-Value schuldet aufgrund dieses Lizenzvertrages keine Beratungs- und Installationsleistungen.
(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Kennzeichnungen, wie Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches, nicht zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen und wird diese Kennzeichnungen Vermerke etc. in alle von ihm hergestellten Kopien des Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.
(3) Der Lizenznehmer wird Market-Value über jede unberechtigte Bekanntgabe oder Verwendung des Lizenzmaterials benachrichtigen, sobald ihm eine solche bekannt wird. Der Lizenznehmer wird den Market-Value bei der Verfolgung daraus erwachsender Ansprüche unterstützen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei arbeitet. Die Software erfüllt im Wesentlichen ihre Hauptfunktionen und entspricht den anerkannten Regeln des Standes der Technik. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mehr als unerheblich mindern.
(2) Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen. Sie enthalten keine Garantien zur Beschaffenheit der Software.
(3) Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder anderer nicht bestimmungsgemäßen Benutzung der Software resultiert, ist kein Mangel.
(4) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen bzw. Systemvoraussetzungen von Market-Value nicht befolgt oder unberechtigte Änderungen an der Software vorgenommen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel.
(5) Bei Sachmängeln ist Market-Value berechtigt, zunächst nachzuerfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Market-Value durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Market-Value die Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Die Kosten der Nacherfüllung trägt Market-Value. Stellt sich nach tätig werden von Market-Value heraus, dass die Anweisungen bzw. Systemvoraussetzungen nicht eingehalten wurden, wird Market-Value dem Lizenznehmer die für die Behebung des Mangels aufgewendete Zeit mit 250 Euro pro Stunde in Rechnung stellen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Software unberechtigt geändert wurde.
(7) Ansprüche gegen Market-Value wegen Mängel stehen nur dem Lizenznehmer zu und sind nicht abtretbar.
(8) Ansprüche auf Gewährleistung wegen Mängeln verjähren in einem Jahr.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflichten wegen Mangeln
(1) Der Lizenznehmer muss Market-Value Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind Market-Value unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Lizenznehmers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt Market-Value eine detaillierte, schriftliche Mangelbeschreibung.
(2) Bei der Verletzung der Untersuchungs- und Prüfungspflichten gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 11 Schutzrechte Dritter
(1) Market-Value gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) Der Lizenznehmer unterrichtet Market-Value unverzüglich schriftlich, falls Dritte Ansprüche aus etwaigen Schutzrechten (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Market-Value wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Lizenznehmer von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Lizenznehmers (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen. Der Lizenznehmer lässt Market-Value die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die damit verbundenen Handlungen ausüben. Der Lizenznehmer wird Market-Value die erforderliche Unterstützung, Information und Vollmacht zur Durchführung der Verteidigung gewähren.
(3) Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass das überlassene Lizenzmaterial Schutzrechte Dritter verletzt, wird Market-Value nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Lizenznehmer das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen.
(4) Market-Value`s Pflichten nach diesem Paragraphen bestehen nicht, sofern die Verletzung darauf beruht, dass das Lizenzmaterial nicht vertragsgemäß verwendet wurde. In diesen Fällen stellt der Lizenznehmer Market-Value von allen Kosten und Schäden frei, die Market-Value durch die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter wegen solcher behaupteter Schutzrechtsverletzungen entstehen.
§ 12 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Market-Value für jede Fahrlässigkeit.
(2) Im Fall der groben Fahrlässigkeit haftet Market-Value pro Schadensfall bis zu einem Betrag in Höhe des fünffachen Wertes des Vertrages.
(3) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Market-Value nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss aufgrund der von Market-Value zu erbringenden Leistungen vernünftigerweise zu rechnen war. Die Haftung ist dabei pro Schadensfall bis zu einem Betrag in Höhe des dreifachen Wertes des Vertrages begrenzt.
(4) Market-Value haftet in keinem Fall für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg und entgangenen Gewinn.
(5) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(6) Ansprüche des Lizenznehmers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüchen auf Ersatz von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.
(7) Soweit die Haftung von Market-Value ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Market-Value.
§ 13 Zahlung
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet die vereinbarte Bearbeitungszeit zu zahlen.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Market-Value Rechnungsstellung ohne Abzug mittels Lastschrift zahlbar.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Market-Value über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Market-Value ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Lizenznehmers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Market-Value berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Gerät der Lizenznehmer in Verzug, so ist Market-Value berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Lizenznehmer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch Market-Value ist zulässig.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien werden alle vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei geheim halten und vor unbefugtem Zugriff schützen. Sie werden vertrauliche Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Die vorstehende Bestimmung schränkt die Rechte der Vertragsparteien insoweit nicht ein, als
(a) die Nutzung oder Bekanntgabe von vertraulichen Informationen zur Erfüllung von Pflichten oder Ausübung von Rechten erfolgt, die in den Vertragsbestandteilen festgelegt sind oder
(b) die Nutzung oder Bekanntgabe nach geltendem Recht oder einer gerichtlichen/behördlichen
Anordnung erforderlich ist und die zur Offenlegung verpflichtete Vertragspartei die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt oder
(c) die Vertragspartei, deren vertrauliche Informationen offengelegt werden sollen, dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das ihm überlassene Lizenzmaterial geheim zu halten und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um das Lizenzmaterial vor unberechtigter Bekanntgabe, Vervielfältigung und Verwendung zu schützen. Das Lizenzmaterial darf Mitarbeitern des Lizenznehmers nur insoweit bekannt gemacht werden, als die Mitarbeiter dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
§ 15 Sonstiges
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind als solche zu kennzeichnen, bedürfen der Schriftform und werden verbindlich, sobald sie von den Vertragsparteien unterzeichnet sind. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Dieser Schriftformvorbehalt kann nur durch eine schriftlich abgefasste, von beiden Vertragsparteien unterschriebene Vereinbarung aufgehoben werden.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(3) Für diesen Lizenzvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
Softwareentwicklungen
Michael Lemler – Market-Value
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